Durch die am 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsänderung können u.a. Vermieter nur noch Modernisierungskosten in Höhe von 8 Prozent jährlich (bis dato 11 Prozent) auf die Mieter umlegen.
Diese Absenkung ist bundesweit anzuwenden und gilt für Modernisierungen, die ab dem 01.01.2019 durch den Vermieter angekündigt werden.
Darüber hinaus wurde eine Kappungsgrenze von 3,– € je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren eingeführt. Dies bedeutet, dass der Vermieter auch mehrere Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 6 Jahren durchführen kann, jedoch die Höhe der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 6 Jahren die Kappungsgrenze von 3,– € in Summe nicht überschreiten darf.
In Fällen, wo die Miete unterhalb von 7,– € je Quadratmeter liegt, darf die Miete infolge einer Modernisierung sogar nur um 2,– € innerhalb von 6 Jahren erhöht werden.
Für den Vermieter wurde ein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich der Berechnung der Modernisierungsumlage eingeführt. Bei Kosten von höchstens 10.000 € können Vermieter 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, einem Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor vereinbarte Miete für die Wohnung zu erteilen, wenn sie gem. § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangen wollen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete liegt.