Grundsätze

Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken verpflichtet sich die Büro-Inhaberin Frau Dipl.-Ing. (FH) Alexandra Weber, die generellen Berufsgrundsätze, die an eine öffentliche Bestellung und Vereidigung geknüpft sind, täglich einzuhalten.

Die Berufsgrundsätze sind im Einzelnen:

Besondere Sachkunde

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Unabhängige Aufgabenerfüllung

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet.

Weisungsfreie Aufgabenerfüllung

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen.

Gewissenhafte Aufgabenerfüllung

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen.

Unparteiische Aufgabenerfüllung

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten.

Persönliche Aufgabenerfüllung

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.

Pflicht zur Gutachtenerstellung (für Gerichte und Behörden)

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf Aufträge für Gerichte und Behörden nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).

Schweigepflicht

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren.

Vertrauenswürdigkeit

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Integrität vor der öffentlichen Bestellung überprüft.