Die lang diskutierte Mietpreisbremse ist am 01.06.2015 in Kraft getreten. Die Mietpreisbremse gilt nur für freien Wohnungsraum, nicht für Gewerberaum. Bisher konnte ein Vermieter bei einem Mieterwechsel die Miete grundsätzlich frei vereinbaren.Einschränkungen gab es bisher jedoch schon: Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz liegt bei einer Miete von mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Mietpreisüberhöhung vor, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Bei einer Miete von mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich gemäß § 291 Strafgesetzbuch um Mietwucher. Der Straftatbestand wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Die neue Mietpreisbremse beinhaltet:
- Bei einer Neuvermietung (Bestandswohnungen) darf der Vermieter nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen
- Die Mietpreisbremse gilt nur für Wohnungen in „wohnungsknappen Gebieten“
- Die Bundesländer können eine Rechtsverordnung erlassen, für welche Gebiete die Mietpreisbremse Anwendung findet.
Die Mietpreisbremse gilt nicht für:
- Für Neubauten (Nutzung erstmals seit dem 01.10.2014)
- Erstmalig umfassend modernisierte Wohnungen
- Wenn die vorherige Miete bereits höher als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, gilt Bestandsschutz